Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
BG
Paragraph 170
01.01.1962
31.08.2025
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
Vernehmungsverbot
28.07.2025
10003940
NOR12043944
N3196117998S