Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 169
01.01.1962
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.