BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167,
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Text
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz einsTatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Absatz 2Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.