Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 166,
01.01.1962
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.