Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 163
01.01.1962
31.12.2006
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des Paragraph 131, entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.