Absatz einsWenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 162,
01.01.1962