Absatz eins,Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (Paragraph 115,). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).