Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 154
01.01.1962
31.12.1994
3. Besondere Überwachungsmaßnahmen.
In den im Paragraph 122, Absatz eins, bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, vom Finanzamt für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Hiedurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb nicht behindert werden.