Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 150
01.01.1962
29.02.2004
Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.