Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 139,

Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraphen 207 bis 209a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß Paragraph 119, obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers

Schlagworte

Berichtigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043913

alte Dokumentnummer

N3196117967S