Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
BG
Paragraph 139
19.04.1980
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraphen 207 bis 209 a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß Paragraph 119, obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.
Berichtigungspflicht
05.04.2024
10003940
NOR12043913
N3196117967S