Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961
BG
§ 138
01.01.1962
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers
Ergänzungspflicht
07.02.2018
10003940
NOR12043912
N3196117966S