Absatz einsAuf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im Paragraph 140, gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (Paragraph 119,) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.