(2)Absatz 2,Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, (Anm.: richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:Waren, die ein Großhändler an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, müssen - gleichgiltig, Anmerkung, richtig: gleichgültig,) ob die Waren beim Erwerber unverändert bleiben, bearbeitet oder verarbeitet werden, ob der Erwerber Eigentümer wird oder nicht, oder ob er die Waren auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt - dann als Warenausgänge verbucht werden wenn die Lieferung erfolgt:
auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung, durch Tausch oder unentgeltlich oder
gegen Barzahlung, wenn der Großhändler
dem Erwerber einen Preisnachlaß gewährt oder einen Preis festsetzt, der niedriger ist als der Preis für Letztverbraucher, oder
die Ware dem Erwerber in dessen Betrieb überbringt oder übersendet. Der Überbringung oder Übersendung in den Betrieb des Erwerbers ist gleichzuhalten, wenn der Großhändler die Ware aus seinem Betrieb hinausbringt oder hinaussendet und der Erwerber die Ware außerhalb seiner Betriebsstätte vom Großhändler erwirbt.