Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Absatz eins,) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
    1. Litera a
      die nach Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;
    2. Litera b
      die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
    3. Litera c
      die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.