Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Text

§ 127.

  1. Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
    1. Litera a
      die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen;
    2. Litera b
      die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung ordnungsmäßig führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
    3. Litera c
      die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen.