Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 126,
01.01.1962
29.12.1989
Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.