Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Text

3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Paragraph 124,

Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.