Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 124,
01.01.1962
26.06.2006
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.