Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961
BG
§ 119
01.01.1962
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers
Offenlegungspflicht
07.02.2018
10003940
NOR12043892
N3196117946S