Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

22.12.1984

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1992

vergleiche Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten Abgaben unterliegen, hat alle fünf Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme stattzufinden.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden. Sie werden dabei als Hilfsstellen der Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.
  3. Absatz 3,Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Absatz 2, zweiter Satz nicht.