Absatz einsDie Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
BG
Paragraph 115,
01.01.1962
15.09.2017
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Amtswegigkeit
19.09.2017
10003940
NOR12043888
N3196117942S