Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 109,
01.01.1962
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (Paragraph 97, Absatz eins,).