Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,
Paragraph 104,
01.03.1983
31.12.2013
Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.