Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
BG
Paragraph 95,
01.01.1962
31.12.2020
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.
07.04.2020
10003940
NOR12043868
N3196117922S