Absatz einsFür schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 93,
01.01.1962