Absatz einsErledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
- Litera aRechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
- Litera babgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
- Litera cüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.