Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Text

F. Erledigungen.

Paragraph 92,

  1. Absatz einsErledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
    1. Litera a
      Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
    2. Litera b
      abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
    3. Litera c
      über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
  2. Absatz 2Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.