Absatz eins,Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, schriftlich, telegraphisch oder durch Fernschreiben einzureichen (Eingaben).