Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 72,
19.04.1980
30.06.2010
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.