Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 69
19.04.1980
31.12.1994
Für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.