Absatz eins,Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 66
01.01.1962
30.06.2010