Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.
  2. Absatz 2,Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Absatz eins,