Absatz eins,Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,) örtlich zuständig.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 60
01.01.1962
30.06.2010