Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 59
19.04.1980
29.02.2004
Für die Erhebung der nicht durch Paragraph 57, geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (des Abfuhrpflichtigen) befindet, oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich zuständig.