Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Text

Paragraph 59,

Für die Erhebung der nicht durch Paragraph 57, geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (des Abfuhrpflichtigen) befindet, oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich zuständig.