Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988

Text

§ 55.

  1. Absatz einsFür die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57 und 59 das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.
  2. Absatz 2Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.
  3. Absatz 3Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhält sie in dieser Gemeinde, jedoch außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer lediglich einen einzigen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen örtlich zuständig:
    1. Litera a
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a);
    2. Litera b
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);
    3. Litera c
      bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
    Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige zugleich noch als Mitunternehmer an einer oder an mehreren Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist.
  4. Absatz 4Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ist sie als Mitunternehmer nur an einer einzigen Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt, die in der Wohnsitzgemeinde, jedoch außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes ihre Geschäftsleitung hat, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig.
  5. Absatz 5Die Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb unterhält.
  6. Absatz 6Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig, das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen Vermögens Kenntnis erlangt hat.