BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51,
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Text
§ 51.
(1)Absatz einsÜber Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.