Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

2. ABSCHNITT.

Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 49.

  1. Absatz einsAbgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
  2. Absatz 2Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.