Absatz einsAbgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961
Paragraph 49,
01.01.1962
25.03.2009
2. ABSCHNITT.
Abgabenbehörden und Parteien.
A. Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Bestimmungen.