Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
BG
Paragraph 42,
01.01.1962
31.12.2023
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
08.01.2024
10003940
NOR12043813
N3196117867S