Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
  2. Absatz 2,Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft dem zuständigen Finanzamt binnen einem Monat bekanntzugeben.