Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 31,
01.01.1962
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (Paragraph 32,) hinausgeht.