Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
  2. Absatz 2,Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. Litera a
      die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. Litera b
      Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
    3. Litera c
      Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.