Absatz einsScheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 23,
01.01.1962