Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Text

2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. Absatz 2,Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.