Absatz einsFür die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
Paragraph 21,
01.01.1962