Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Text

2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsFür die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. Absatz 2Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.