Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 457/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
    1. Litera a
      für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
    2. Litera b
      für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.