BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsPersonen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern.
(2)Absatz 2Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).Persönliche Haftungen (Absatz eins,) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2).