Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Text

Paragraph 5,

Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag

  1. Litera a
    im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
  2. Litera b
    im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag
angegebene Zeitpunkt.