der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
- Ziffer einsBeihilfen aller Art und
- Ziffer 2Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 2,
19.04.1980
31.12.1994
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten