Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

  1. Litera a
    der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
    1. Ziffer eins
      Beihilfen aller Art und
    2. Ziffer 2
      Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
  2. Litera b
    des Tabak-, Branntwein- und Salzmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben.