Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
Paragraph 293 a
19.04.1980
31.12.2002
Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.