Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Text

H. Behandlung von Kleinbeträgen.

§ 242.

Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.