Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988
Paragraph 242,
30.07.1988
29.12.1989
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.