Absatz einsEinen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1988,
Paragraph 26,
30.07.1988
Bezugsbereich Absatz 3, erster Satz: für Abgabenansprüche ab 1. 1. 1989
(Art. römisch II, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1988,).