Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987
§ 309
18.07.1987
30.12.1996
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.