Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.

Paragraph 293,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.