Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189,

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Ist auf Zeitpunkte nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr anzuwenden

vergleiche Paragraph 323, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz einsDer gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. Absatz 2Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.