Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 312/1987

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103,

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

§ 103.

  1. Absatz einsUngeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. Absatz 2Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird.
  3. Absatz 3Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.
  4. Absatz 4Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101 anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.